Der amtliche Segen

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Wer an seiner elektrischen Anlage rumbastelt oder Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug verändert, sollte sich darüber im Klaren sein, daß der TÜV auch noch ein Wörtchen mitzureden hat. Und dazu gibt es explizite Vorschriften (StVZO) und die zugehörigen Ausnahmen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit liegt aber immer im Ermessen des jeweiligen Prüfers! Im folgenden sind die wichtigsten Vorschriften z.T. auszugsweise aufgelistet.

Wer es genauer wissen möchte: unter www.stvzo.de findet man mehr (§50 - §54).

§51 StvZO Begrenzungsleuchten

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen) müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Ist der Scheinwerfer von der äußersten Stelle nicht mehr als 400 mm entfernt, genügt das Begrenzungslicht im Scheinwerfer (Standlicht). Es können auch noch zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten angebracht werden oder auch nur zwei Begrenzungsleuchten außerhalb der Scheinwerfer. Begrenzungsleuchten brauchen keine Prüfzeichen zu haben, wenn sie an Fahrzeugen verwendet werden, die vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den öffentlichen Straßenverkehr gekommen sind.

§52 StVZO Nebelscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Suchscheinwerfer

Nebelscheinwerfer dürfen nicht höher als die in §50 vorgeschriebenen Hauptscheinwerfer angebracht sein. Sie müssen einstellbar und so befestigt sein, daß ein unbeabsichtigtes Verstellen nicht möglich ist.

Suchscheinwerfer sollten eine Leistungsaufnahme von 35 Watt nicht überschreiten; sie dürfen nur zugleich mit eingeschaltetem Schlußlicht unter der hinteren Kennzeichenbeleuchtung in Betrieb genommen werden können.

Rückfahrscheinwerfer (ein oder zwei) sollen so angebracht sein, daß sie die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auf höchstens 10 m beleuchten

§33 der StVZO besagt, daß Suchscheinwerfer nur vorübergehend und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden dürfen.

§53 StVZO Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler

Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsfläche wenigstens 400 mm (unterer Rand) bis höchstens 1550 mm über der Fahrbahn liegen müssen.

Der äußere Rand der Rückleuchte darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Die linke und die rechte Schlußleuchte an Kraftfahrzeugen müssen einzeln abgesichert sein. Schlußleuchten können mit größeren Glühlampen zwischen 5 und 10 Watt bestückt werden; die unterschiedlichen Beleuchtungsstärken gegenüber den Bremsleuchten müssen gewährt bleiben. Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen möglichst am äußersten Ende des Fahrzeugs montiert sein. Bauartbedingte Abweichungen werden toleriert.

Kraftfahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Juli 1961 zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden, brauchen nur eine Bremsleuchte zu haben; sie kann rotes oder gelbes Licht ausstrahlen. Sind am Kraftfahrzeug zwei Bremsleuchten vorhanden, können diese auch gleichzeitig fürs Blinklicht und Warnblinklicht verwendet werden.

Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten runden Rückstrahlern ausgerüstet sein, diese dürfen nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein.

Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1954 erstmals zum öffentlichen Verkehr zugelassen waren, brauchen nicht bauartgenehmigt zu sein und benötigen somit auch kein Prüfzeichen.

§53a StVZO Warnblinkanlage

Ab 1. Januar 1976 müssen sämtliche mehrspurige Kraftfahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, eine Warnblinkanlage haben. Hierfür muß ein besonderer Schalter vorhanden sein, eine rote Kontrollampe muß anzeigen, daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz +/- 0,5 Hz (90 Impulse in der Minute +/- 30) gelbes Blinklicht ausstrahlen. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden, darf das Warnblinklicht auch durch die hinteren, vorhandenen Blink-Bremsleuchten rot leuchten.

§54 StvZO Fahrtrichtungsanzeiger

Kraftfahrzeuge müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blinkfeld des Fahrzeugführers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden. Muß zur Erreichung der günstigsten Wirksamkeit des Fahrtrichtungsanzeigers von den Richtlinien für die Anbringung abgewichen werden, so ist für den Fahrtrichtungsanzeiger der Anbringungsort mit den günstigsten geometrischen Sichtverhältnissen zu wählen. Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig, ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 zugelassen waren; diese dürfen hintere Blinkleuchten mit rotem Licht führen. Erforderlich sind an mehrspurigen Fahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorder- und Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten des Fahrzeugs angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. Statt der vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr genommenen Kraftfahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker mit gelbem Dauerlicht angebracht sein. ... Winker müssen in ihrer Betriebsstellung über die breiteste Stelle des Fahrzeugs hinausragen. Die Blinker sollten mindestens 400 mm, höchstens 1500 mm über der Fahrbahn liegen, Winker 1000 mm über der Fahrbahn. Winker und Blinkleuchten brauchen nicht bauartgenehmigt zu sein, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Januar 1954 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurde.

Ausnahmen

Abweichend von §53a Abs 4 StVZO in Verbindung mit §54 Abs 3 StVZO darf bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, das Warnblinklicht auch durch die vorhandenen Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden. An solchen Fahrzeugen darf das Warnblinklicht an der Rückseite anstatt durch die Blinkleuchten für rotes Licht durch zwei zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden (23. AusnahmeVO zur StVZO vom 13.3.1974)

Das Warnblinklicht darf durch Fahrtrichtungsanzeiger für rotes Licht abgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug vor dem 1.1.1969 mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden ist (§72 Abs 2 zu §53a Abs 5)

Aus §72 Abs 2 zu §53 Abs 2 (Farbe des Bremslichts) ergibt sich, daß das Bremslicht (Dauerlicht) in Warnblinklicht übergehen muß, wenn zusätzlich zur Betätigung der Betriebsbremse das Warnblinklicht eingeschaltet wird. Entsprechendes gilt, wenn zuerst das Warnblinklicht eingeschaltet und erst später die Betriebsbremse betätigt wird. Eine Schaltung, die bei späterer Betätigung der Betriebsbremse das Warnblinklicht zum Erlöschen bringt, ist nicht zulässig. Das ist nicht schädlich, da Blinklicht eine besondere Warnwirkung hat. Das Warnblinklicht hat Vorrang!

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